Zahlungsplan
Im Rahmen des Privatkonkurses, wenn außergerichtlicher Ausgleich und Zwangsausgleich gescheitert sind, steht dem Schuldner die Möglichkeit eines Zahlungsplanes offen.
Im Gegensatz zum Zwangsausgleich erfordert dieser nicht die Erreichung einer Mindestquote. Der Schuldner muss den Gläubigern jene Quote anbieten, die seiner Leistungsfähigkeit der nächsten fünf Jahren entspricht. Zu Annahme des Zahlungsplanes ist die Hälfte der Gläubiger erforderlich.