Ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten können Kinder (0 bis 7 Jahre) nichts kaufen. Der so genannte Wurstsemmelparagraph (§151 ABGB) gestattet den Kindern den Abschluss geringfügiger Geschäfte des täglichen Lebens - wie zum Beispiel den Erwerb von Wurstsemmeln.