Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wenn eine Partei an der Einhaltung einer Frist oder an der Teilnahme an einer Verhandlung aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gehindert wurde, hat sie die Möglichkeit einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag kann die Partei die Säumnisfolgen wieder rückgängig machen und der Prozess wird in jene Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Säumnis befunden hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und zwar bei jenem Gericht, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war (§ 148 ZPO). Unabwendbar sind vor allem ein Naturereignis, welches die Partei hindert vor Gericht zu erscheinen (Hochwasser etc); Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei unter normalen Voraussetzungen nicht erwarten musste, zB eine plötzliche Erkrankung. Aussicht auf Erfolg hat der Wiedereinsetzungsantrag auch dann, wenn der säumigen Partei lediglich ein geringes Versehen anzulasten ist. Unzulässig ist Wiedereinsetzung grundsätzlich im Exekutions-, Insolvenz- und im Grundbuchsverfahren.
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zuletzt aktualisiert: 30.03.2010
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Autor(en): rechteinfach

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