Mit dem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB kann der “Eigentümer” eine “Sache” diese zurückfordern, wenn diese “zum Nutzen eines Andern verwendet worden ist”.
Beispiel:
Karl fährt mit dem Motorrad des Anton ohne dessen Erlaubnis.
Sachen, im Sinn des § 1041 ABGB, sind nicht nur körperliche Sachen, sondern zudem auch Urheberrechte, Arbeitsleistung, Forderungsrechte, Markenrechte und Namensrechte. Es wird der weite Sachbegriff des § 285 ABGB angewandt.
Der Verwendungsanspruch ist subsidiär gegenüber andere Ansprüchen. So besteht dieser in folgenden Fällen nicht:
1.) Wenn ein Vertragsverhältnis zwischen “Entreichertem” und “Bereichertem” besteht
2.) beim gutgläubigen Erwerber
3.) wenn es sich um eine Leistung des Entreicherten an den Bereicherten handelt. In diesem Fall ist an eine Leistungskondiktion zu denken.
4.) bei der Geschäftsführung ohne Auftrag
5.) wenn gesetzliche Normen die Vermögensverschiebung rechtfertigen