Veräußerungs- und Belastungsverbot
Rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote sind zwar zulässig, haben aber in der Regel nur obligatorische Wirkung. Eine entgegen dem Verbot vorgenommene dingliche Verfügung ist dem Dritten gegenüber ungültig. Der Verbostbelastete muss allerdings dem Verbotsberechtigten Schadenersatz leisten. Absolute Wirkung erlangt das Verbot nur dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern, Stiefkinder oder deren Ehegatten begründet und im Grundbuch eingetragen wird.
An beweglichen Sachen gibt es kein absolut wirkendes rechtsgeschäftliches Verbot.