Vater des ehelichen Kindes ist der Mann, der mit der Mutter bei Geburt des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 138 ABGB). Die Ehelichkeit eines Kindes kann durch gerichtliche Feststellung auf Antrag des Mannes bzw. des Kindes (zwei Jahres Frist ab Kenntnis der Umstände) widerlegt werden. (§ 158 ABGB) Hat der Mann der Kindesmutter zwischen dem 300. und dem 180. Tag vor der Geburt beigewohnt oder ist mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, wird (widerlegbar) vermutet, dass er das Kind gezeugt hat (§ 163 ABGB).
Die Frist zur Feststellung gemäß § 158 ABGB beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, im Fall einer Änderung der Abstammung frühestens mit der Wirksamkeit der Änderung. Ein Antrag ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die antragsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Antragstellung gehindert ist. Später als 30 Jahre nach der Geburt des Kindes oder nach einer Änderung der Abstammung kann nur das Kind die Feststellung der Nichtabstammung begehren.