§ 1320 ABGB bestimmt, dass wenn jemand durch ein Tier beschädigt wird, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Der Halter haftet, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. § 1320 ABGB normiert demnach eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Tierhalters.