Servitut (Dienstbarkeit)
Unübertragbares dingliches Nutzungsrecht an fremden Sachen, das idR durch Titel und Modus erworben, aber auch ersessen werden kann. Der Verpflichtete hat die Dienstbarkeit zu dulden, muss jedoch kein aktives Verhalten setzen, während der Berechtigte die Servitut möglich schonend ausüben muss.