Schlüsselgewalt
Bezeichnung für die beschränkte gesetzliche Vertretungsmacht des haushaltführenden Ehegatten für den Ehegatten. Nach § 96 ABGB ist bei Haushaltsgemeinschaften der haushaltsführende Ehegatte, der einkommenslos ist, kraft Gesetz direkter Stellvertreter des Ehepartners bei allen Alltagsgeschäften für einen den Lebensstandard der Gatten nicht übersteigenden Haushaltsbedarf. Der kontrahierende Ehegatte muss nicht in fremden Namen, aber erkennbar als Vertreter der Haushaltsgemeinschaft auftreten.