Schenkung auf den Todesfall
Notariatsaktpflichtiger Vertrag zwischen dem Beschenkten und dem Erblasser, der sich analog dem Erbvertrag nur auf drei Viertel des Nachlasses beziehen kann. Der Erblasser muss dabei ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichten. Der Beschenkte erwirbt bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen vermöenswerten Anspruch.