Schenkung
Zweiseitiges, einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft; Geschenkgeber verpflichte sich dazu, eine Sache ohne Gegenleistung hinzugeben: Gültigkeit erfordert Annahme des Beschenkten. Wird Geschenk bei Vertragsabschluss nicht übergeben: Gültigkeit nur mit Notariatsakt.