Rufschädigung

Rufschädigung

Wenn Tatsachen verbreitet werden, deren Unwahrheit der Schädiger kannte oder kennen musste und die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Geschädigten gefährden, kann dieser den Vermögensschaden sowie Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.

Oft gebrauchte Tatbestände aus dem Strafrecht:

Üble Nachrede §111 StGB

Beleidigung §115 StGB

Verleumdung §297 StGB

 

Neben den strafrechtlichen Ehrenbeleidigungsdelikten (§111 ff StGB), kennt das ABGB den §1330 ABGB.

Im Strafrecht 

 

Schlagworte: Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung

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zuletzt aktualisiert: 16.01.2012
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Autor(en): rechteinfach

siehe auch:
Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung