Wenn Tatsachen verbreitet werden, deren Unwahrheit der Schädiger kannte oder kennen musste und die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Geschädigten gefährden, kann dieser den Vermögensschaden sowie Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.
Oft gebrauchte Tatbestände aus dem Strafrecht:
Üble Nachrede §111 StGB
Beleidigung §115 StGB
Verleumdung §297 StGB
Neben den strafrechtlichen Ehrenbeleidigungsdelikten (§111 ff StGB), kennt das ABGB den §1330 ABGB.
Im Strafrecht
Schlagworte: Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung