Rechtsgestaltungsklage
Die Rechtsgestaltungsklage unterscheidet sich dadurch von Leistungs- und Feststellungsklage,
dass sie auf die unmittelbare Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
zwischen den Parteien gerichtet ist.
Anders als das Leistungsurteil bedarf das Rechtsgestaltungsurteil
daher keine Zwangsvollstreckung (außer betreffend die Prozesskosten.)
Zu den Rechtsgestaltungsklagen zählen im Vertragsrecht etwa die Klage auf Anfechtung bzw. Aufhebung eines
Rechtsgeschäfts wegen Willensmangel; im Familienrecht zB die Ehescheidungsklage und die Ehenichtigkeitsklage;
im Arbeitsrecht die Kündigungsanfechtung; im Verfahrensrecht die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage.