Prorogation (Zuständigkeitsvereinbarung)
§ 104 JN räumt den Parteien im Zivilverfahren die Möglichkeit ein, Vereinbarungen darüber zu treffen, welches Gericht für das
Verfahren zuständig sein soll.
Die Vereinbarung muss sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem
bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen (
§ 104 Abs 2 JN).
Vereinbarungen über die örtliche Zuständigkeit sind ausgeschlossen sofern Zwangsgerichtsstände vorliegen. (etwa Klagen aus einem Gesellschaftsverhältnis, sozialrechtliche Klagen nach § 7 ASGG, etc)
Über die sachliche Zuständigkeit ist eine Vereinbarung nur sehr begrenzt möglich,
im Wesentlichen nur, dass die Wertzuständigkeit vom Landesgericht auf das Bezirksgericht übertragen wird (nicht aber umgekehrt!).