Privatbeteiligter
Mit der Erklärung sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden
oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren, wird das Opfer einer Straftat zum Privatbeteiligten.
Die Erklärung kann formlos erfolgen, muss aber längstens bis zum Schluss des Beweisverfahren (
§ 255 Abs 1 StPO) abgegeben werden.
Das Rechtsinstitut der Privatbeteiligung ermöglicht (im sogenannten Anschluss- oder Adhäsionsverfahren) auch die Entscheidung über aus der strafbaren Handlung resultierenden zivilrechtliche Ansprüche durch das Strafgericht.
In der Praxis werden vom Strafgericht dem Opfer häufig lediglich symbolische Geldbeträge zugesprochen, und darüber
hinausgehenden Forderungen auf den Zivilweg verwiesen.