Positiver Schaden
Begriff aus dem Schadenersatzrecht:
Bei leichtem Verschulden (leichter Fahrlässigkeit) ist nur die erlittene Beschädigung, der positive Schaden, zu ersetzen. Dieser bemisst sich bei Zerstörung der Sache nicht nach dem Wert den die Sache gerade für den Geschädigte hat (subjektive Berechnung) sondern nach ihrem gemeinen Wert, dh nach dem Verkehrswert (abstrakte oder objektive Schadensberechnungsmethode).
Bei groben Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) ist nicht nur die erlittene Beschädigung, sondern auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.