Pflichtteil

Pflichtteil

Den Pflicherben (auch Notwerben genannt) steht ein Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft zu, der ganz frei bleiben muss und nicht durch Bedingungen, Auflagen oder Substitutionen belastet sein darf. Pflichteilsberechtigt sind die Nachkommen des Erblassers, in Ermangelung derer die Vorfahren, und deren Ehegatte, soweit diese Personen gesetzliche Erben geworden wären, hätte der Erblasser nicht eine letztwillige Verfügung zugunsten anderer Personen getroffen. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlass errechnet (Aktiva abzüglich Passiva). Pflichteilsdeckung: Noterben können nur den Teil der Erbschaft antreten, der ihren Pflichtteil deckt. Nach hA müssen sie sich allerdings die Pflichteilsdeckung durch Erbteil oder Vermächntnis gefallenlassen, könne diese also nicht ausschlagen und den Pflichtteil in Geld verlangen. Wenn der den Noterben zustehende Mindestanteil am Wert des Nachlasses nicht gedeckt ist, steht ihnen ein der Pflichtteilsquote entsprechender Geldanspruch zu, der mittels Pflichtteilklage grds innerhalb von 3 Jahren ab Testamentskundmachung (ab Tod der gesetzlichen Erbfolge) geltend zu machen ist. Pflichteilserhöhung: Die Schenkungsanrechnung erhöht die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und damit auch den Pflichtteilsanspruch. Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, muss er sich den Wert seines Geschenks abziehen lassen, allerdings nur vom erhöhten Pflichtteil, so dass auch dem anrechnungspflichtigen Noterben ein normaler Pflichtteil bleibt. Pflichtteilsminderung: Der Erblasser kann den Pflichtteil eines Noterben mindern, wenn er mit diesem zu keiner Zeit ein familiäres Naheverhältnis hatte. Die Pflichtteilsminderung erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben nicht, erweitert also die Testierfreiheit des Erblassers. Pflichtteilsquote: Bei Nachkommen des Erblassers und beim Ehegatten beträgt sie die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Vorfahren des Erblassers erhalten ein Drittel der gesetzlichen Erbportion. Nichts bekommt, wer einen Erbverzicht abgegeben hat, erbunwürdig oder rechtmäßig enterbt ist.
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zuletzt aktualisiert: 19.03.2010
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Autor(en): rechteinfach

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