Nichterfüllungsschaden
Schaden, den ein anderer erleidet, weil sein Vertragspartner nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, zB Verzugsschäden, Mehrkosten wegen Erwerb eines Ersatzgegenstandes.
Bei groben Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) ist volle Genugtuung zu leisten. Der Schädiger hat also nicht nur die
erlittene Beschädigung, sondern auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Bei leichtem Verschulden ist nur die erlittene Beschädigung (positiver Schaden) zu ersetzen.