Nachlassseparation
Kann von Legataren, Noterben und Erbschaftsgläubigern verlangt werden, sofern deren Forderung durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet ist. Der abgesonderte Nachlass bleibt jenen Personen zur Befriedigung vorbehalten, welche die Separation verlangt haben.