Lebensgemeinschaft

Lebensgemeinschaft

Zwei Personen leben in Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft formlos auf Dauer zusammen. In den Gesetzten besteht vereinzelt Gleichbehandlung der Lebensgemeinschaft mit Ehegatten (§ 14 MRG: Eintritt in Mietvertrag, § 382b/3 EO: Wohnungsausweisung). Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ruht, während sich dieser in einer Lebensgemeinschaft mit einem Dritten befindet.
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zuletzt aktualisiert: 19.03.2010
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Autor(en): rechteinfach

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