Lebensgemeinschaft
Zwei Personen leben in Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft formlos auf Dauer zusammen.
In den Gesetzten besteht vereinzelt Gleichbehandlung der Lebensgemeinschaft mit Ehegatten (§ 14 MRG: Eintritt in Mietvertrag, § 382b/3 EO: Wohnungsausweisung).
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ruht, während sich dieser in einer Lebensgemeinschaft mit einem Dritten befindet.