Klage
Die Klage ist der Antrag des Klägers, der auf Rechtsschutz in der Sache selbst
gerichtet ist und den Zivilprozess einleitet.
Die Klage richtet sich nicht nur an das Gericht,
sondern vor allem auch den Klagsgegner, dem die Klage zuzustellen ist.
Mit der Klage bestimmt der Kläger die Parteien und den Streitgegenstand;
Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen als der Kläger begehrt (§ 405 ZPO).
Im Verfahren mit Anwaltspflicht muss die Klage mit einem durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatz
eingebracht werden. Soweit keine Anwaltspflicht besteht, kann die Klage im bezirksgerichtlichen Verfahren und
im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren auch zu gerichtlichen Protokoll erklärt werden.
Eine Klage muss zwingend die Form- und Inhaltserfordernisse eines Schriftsatzes (§§ 75, 226 ZPO) entsprechen
sowie die Bezeichnung des Gerichts, der Parteien und des Streitgegenstandes enthalten. Weiters muss die Klage
ein bestimmtes Begehren, die Behauptung derjenigen Tatsachen, aus denen es abgeleitet wird (Klagserzählung)
und die Angaben enthalten, aus denen die sachliche und örtliche Zuständigkeit erschlossen werden kann (notwendiger Klagsinhalt,
§ 226 ZPO).
Darüber hinaus ist es ratsam, in der Klage die Angaben der Beweismittel aufzunehmen, mit denen die behaupteten Tatsachen
bewiesen werden sollen (ratsamer Klagsinhalt).
In der Klage können auch noch weitere Anträge gestellt werden (möglicher Klagsinhalt), etwa auf Bewilligung von
Verfahrenshilfe, Beweissicherung etc.
Je nach begehrten Rechtsschutz unterscheidet man: Leistungsklage, Feststellungsklage und Rechtsgestaltungsklage.