Impugnationsklage
Eine Klage im Exekutionsverfahren, geregelt in
§ 36 EO.
Sie kann während des Vollstreckungsverfahrens vom Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger
beim Bewilligungsgericht erhoben werden und dient zur Geltendmachung von Hindernissen, die nicht
den Anspruch betreffen, sondern die Vollstreckung zur Zeit nicht zulassen (zB vorübergehender oder dauernder Verzicht auf Vollstreckung, Fehlen der Fälligkeit).