Die Grunderwerbssteuer ist vor der Einverleibung – das heißt der Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch – zu bezahlen und durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt oder einer Bestätigung über die Selbstbemessung durch den Notar oder Rechtsanwalt nachzuweisen. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
Die Höhe beträgt 3,5 Prozent des Kaufpreises, bei Erwerb zwischen Ehegatten oder Eltern, Großeltern und Kindern 2 Prozent.