Grunderwerbssteuer

Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer ist vor der Einverleibung – das heißt der Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers im Grundbuch – zu bezahlen und durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt oder einer Bestätigung über die Selbstbemessung durch den Notar oder Rechtsanwalt nachzuweisen. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

Die Höhe beträgt  3,5 Prozent des Kaufpreises, bei Erwerb zwischen Ehegatten oder Eltern, Großeltern und Kindern 2 Prozent.

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zuletzt aktualisiert: 06.07.2011
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Autor(en): rechteinfach

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