Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, indem alle Grundstücke in Österreich und die an ihnen befindlichen dinglichen Rechte - zB die Eigentumsverhältnisse - eingetragen sind.
Die Hauptfunktion des Grundbuchs ist es, Eigentumsrechte an einem Grundstück gegenüber jedermann erkennbar, publik zu machen. Dies dient also der Publizität.
Grundbuchgesetz (GBG)
Grundbuchumstellungsgesetz (GUG)
Allgemeines Grundbuchanlagengesetz (AGAG)
Liegenschaftsaufteilungsgesetz (LiegTeilG)
Vermessungsgesetz (VermG)
ABGB
Die gesamte Fläche Österreichs ist in Katastralgemeinden (kurz KG) untergliedert.
Diese Katastralgemeinden setzen sich aus Grundbucheinlagen zusammen. Diese Grundbucheinlagen sind mit einer Einlagezahl versehen.
Eine Grundbucheinlagen (auch Grundbuchkörper ) kann nur einen eine einheitliche Eigentümerstruktur (Alleineigentum, Miteigentumsgemeinschaft etc.) haben.
Grundbucheinsicht kann grundsätzlich bei jedem Bezirksgericht während den Amtsstunden genommen werden. Geführt (aktualisiert) wird es aber nur von jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft (hauptsächlich) befindet (§ 118 Z4 JN).
Rekurs
Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel es Rekurses zulässig (so § 122 GBG). Dabei dürfen keine neuen Angaben gemacht, noch neue Urkunden beigebracht werden (Neuerungsverbot).
Löschungsklage
§ 62 ff GBG
Amtswegige Bereinigung
§ 130 ff GBG