Unter Gewährleistung versteht man die verschuldensunabhängige Haftung des Veräußerers einer Sache für Mängel. Die Aufgabe des Gewährleistungsrechts ist es, die ursprünglich gewollte Äquivalenz wieder herzustellen.
Es soll dabei entweder der Mangel beseitigt werden, oder die Gegenleistung soll angepasst werden (Preisminderung oder Wandlung).
Ein Mangel ist immer ein Abweichen vom vertraglich geschuldeten. Es gibt keine "absoluten" Mängel, sondern nur einen Mangel aus Sicht einer der beteiligten Vertragsparteien.
Bei den Mängeln kann es sich um Sachmängel oder um Rechtsmängel handeln.
Der Veräußerer haftet nach § 922 ABGB dafür, dass die Sache
1. die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften hat;
2.die gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften aufweist;
3. der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung gemäß benützt werden kann.
Der Übergeber haftet ferner dafür, dass die Sache seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht.
Der § 924 S 1 normiert, dass "Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind." Das heißt, dass nur Mängel maßgeblich sind, die vor Übergabe vorhanden waren. Diese Mängel müssen nicht bereits erkennbar gewesen sein. Für Mängel die erst nach Übergabe eingetreten sind, besteht keine Haftung seitens des Veräußerers.
Die Gewährleistungsbestimmungen sind zwischen Unternehmer und Konsumenten grundsätzlich zwingend (§ 9 KSchG).
§ 924 ABGB stellt eine Vermutung der Mangelhaftigkeit bei der Übergabe auf, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe zeigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
Die Rechtsfolgen (Gewährleistungsbehelfe) der Gewährleistung sind im § 932 ABGB geregelt. Dies sind zwei Gruppen:
1.) Verbesserung und Austausch
2.) Preisminderung und Wandlung
Vorrang haben Verbesserung und Austausch. Dem Veräußerer soll eine zweite Chance erhalten, vertragsgemäß zu erfüllen.