Unter Geschäftsführung ohne Auftrag versteht man die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheit eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern.
Geregelt ist diese in den §§ 1035 ff ABGB und zählt zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Es gibt verschiedene Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag. Man unterscheidet die:
Geschäftsführung im Notfall
nützliche Geschäftsführung
Die Geschäftsführung im Notfall ist im § 1036 ABGB geregelt. Gerechtfertigt ist das Eingreifen des Geschäfsführers nur dann, wenn ein Schaden unmittelbar droht.
Dem Geschäfsherr (im obigen Beispiel A) hat dem Geschäftsführer (im obigen Beispiel B), die notwendigen und zweckmäßigen Aufwände zu ersetzen.
Im Unterschied zu der Geschäftsführung im Notfall liegt bei der nützlichen Geschäftsführung keine Notfall vor. Der Geschäftsführer handelt aber klar zum überwiegenden Vorteil der Geschäftsherrn (§ 1037 ABGB).
Aufwendungen des Geschäftsführers müssen vom Geschäftsherrn nur ersetzt werden, wenn diese erfolgreich, also tatsächlich nützlich, waren.
Gegen den ausdrücklichen Willen des Geschäftsherren.
In bestimmten Fällen wir auf die Erordernis des Fremdgeschäftsführungswillens verzichtet.
Beispiele:
Es liegt kein Fremgeschäftsführungswille vor, totzdem wir ein fremdes Geschäft geführt.
§ 1035 ABGB
§ 1037 ABGB
§ 1038 ABGB
§ 1039 ABGB
§ 1040 ABGB
§ 1041 ABGB