Geldstrafe (Strafrecht)

Geldstrafe (Strafrecht)

Sofern im StGB für eine Straftat eine Geldstrafe angedroht wird, dann immer neben einer Freiheitsstrafe. Dem Täter steht dabei kein Wahlrecht zu, an Stelle der Geldstrafe lieber eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen.

Bleibt die Eintreibung der Geldstrafe erfolglos, ist die Ersatzfreiheitsstrafe wie jede andere Freiheitsstrafe anzuordnen und nach den Bestimmungen des StVG zu vollziehen. Wurde die Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Rechtsbetrages zu vollziehen (§ 12 Abs 2 GEG).

Die Geldstrafe wird nach einem Tagessatzsystem bemessen, dh sie wird nach den Schwere der Straftat, der Schuld und den Einkommensverhältnissen des Einzelnen angepasst. Die Anzahl der Tagessätze wird durch das Unrecht und durch die Schuld bestimmt, die Höhe der Tagessätze hingegen richtet sich nach den konkreten Einkommensverhältnissen. Die Gesamtstrafe ergibt sich dann aus der Multiplikation von der Anzahl mit der Höhe des Tagessätze.

Die Geldstrafe soll das Einkommen des Täters auf einem dem Existenzminimum nahe kommenden Betrag reduzieren und damit seinen Lebensstandard des Täters spürbar reduzieren. Es sind mindestens Tagessätze zu verhängen, ihre Höhe muss zwischen mindestens € 4 und max € 5000 liegen (§ 19 Abs 2 StGB). Bei Verhängung einer Geldstrafe ist im Urteil immer auch eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzen, die immer in vollen Tagen anzugeben ist. Zwei Tagessätze Geldstrafe entsprechen dabei einen Tag Freiheitsstrafe (§ 19 Abs 3 StGB). Bleibt der Verurteilte säumig, ist der geschuldete Betrag durch Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle beim OLG Wien einzutreiben, wobei dies nur zulässig ist soweit der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und seiner Unterhaltsberechtigten nicht gefährdet wird (§ 12 Abs 1 GEG).

Der Verurteilte kann den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe dadurch abwenden, dass er in der Freizeit freiwillig gemeinnützige Leistungen erbringt. 4 Stunden Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Zahlungserleichterung (§ 409a StPO): Wenn die sofortige Bezahlung des Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, so ist ihm auf seinen Antrag ein angemessener Aufschub bzw. Ratenzahlung zu gewähren.
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zuletzt aktualisiert: 04.04.2010
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Autor(en): rechteinfach

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