Geldstrafe (Strafrecht)
Sofern im
StGB für eine Straftat eine
Geldstrafe angedroht wird, dann immer neben einer Freiheitsstrafe.
Dem Täter steht dabei kein Wahlrecht zu, an Stelle der Geldstrafe lieber eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen.
Bleibt die Eintreibung der Geldstrafe erfolglos, ist die Ersatzfreiheitsstrafe wie jede andere Freiheitsstrafe anzuordnen
und nach den Bestimmungen des StVG zu vollziehen. Wurde die Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Rechtsbetrages zu vollziehen (§ 12 Abs 2 GEG).
Die Geldstrafe wird nach einem
Tagessatzsystem bemessen, dh sie wird nach den Schwere der Straftat, der Schuld
und den Einkommensverhältnissen des Einzelnen angepasst. Die Anzahl der Tagessätze wird durch das Unrecht und durch die Schuld bestimmt, die Höhe der Tagessätze hingegen richtet sich nach den konkreten Einkommensverhältnissen.
Die Gesamtstrafe ergibt sich dann aus der Multiplikation von der Anzahl mit der Höhe des Tagessätze.
Die Geldstrafe soll
das Einkommen des Täters auf einem dem Existenzminimum nahe kommenden Betrag reduzieren und damit seinen Lebensstandard des
Täters spürbar reduzieren. Es sind mindestens Tagessätze zu verhängen, ihre Höhe muss zwischen mindestens € 4 und max € 5000
liegen (
§ 19 Abs 2 StGB).
Bei Verhängung einer Geldstrafe ist im Urteil immer auch eine
Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der
Uneinbringlichkeit festzusetzen, die immer in vollen Tagen anzugeben ist. Zwei Tagessätze Geldstrafe
entsprechen dabei einen Tag Freiheitsstrafe (
§ 19 Abs 3 StGB). Bleibt der Verurteilte säumig, ist der geschuldete
Betrag durch Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle beim OLG Wien einzutreiben, wobei dies nur zulässig
ist soweit der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und seiner Unterhaltsberechtigten nicht gefährdet wird (§ 12 Abs 1 GEG).
Der Verurteilte kann den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe dadurch abwenden, dass er in der Freizeit freiwillig
gemeinnützige Leistungen erbringt. 4 Stunden Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe.
Zahlungserleichterung (
§ 409a StPO): Wenn die sofortige Bezahlung des Zahlungspflichtigen unbillig hart
träfe, so ist ihm auf seinen Antrag ein angemessener Aufschub bzw. Ratenzahlung zu gewähren.