Erbvertrag
Erbverträge sind nur zwischen Ehegatten wirksam
(
§ 602 ABGB), bedürfen eines Notariatsaktes und
können nicht einseitig, sondern nur im Einvernehmen mit dem Ehepartner aufgelöst werden.
Sie bilden den stärksten Berufungsgrund, gehen also gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge vor. Sie hindern dem Erblasser aber nicht mit seinem Vermögen solange er lebt nach Belieben zu schalten (
§ 1252 ABGB).
Der Erbvertrag kann sich nur auf drei Viertel des Nachlasses jedes Ehegatten beziehen. Ein Viertel,
auf dem weder Schulden noch Pflichtteile haften dürfen, muss dem Erblasser zur freien Verfügung bleiben. (
§ 1253 ABGB).
Der Erbvertrag erlischt zwar grundsätzlich mit der Scheidung, doch bleibt dem schuldlos
Geschiedenen gegenüber dem schuldigen Teil das Recht aus dem Erbvertrag vorbehalten (
§ 1266 ABGB).