Das Recht an der Substanz einer Sache, das mit der Befugnis zu deren steten Nutzung sowie zum willkürlichen Ausschluss anderer verknüpft ist (siehe § 354 ABGB).
Das Eigentum gilt als absolutes Recht, unterliegt aber Beschränkungen: Flächenwidmungspläne und Bauordnungen bestimmen, ob und in welcher Weise ein Grundstück verbaut werden darf; der Waldbesitzer muss in der Regel das Betreten seines Waldes dulden usw.