Als Eheverfehlung gilt jede Verletzung einer ehelichen Pflicht (Treuepflicht, Fürsorgepflicht, Achtungspflicht, Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft etc). Um Scheidungsgrund zu sein, muss die Eheverfehlung schwer sein und die Ehe so tief zerrütten, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.
Eine schwere Eheverfehlung liegt gemäß § 49 EheG insbesondere dann vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Derjeniger der allerdings selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.