Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Regelt die Haftung der Dienstnehmer, die im Zuge ihrer Tätigkeit dem Dienstgeber oder einem Dritten Schaden zufügen.
Die Haftung des Dienstnehmers ist dabei wesentlich eingeschränkt: Für entschuldbare Fehlleistungen haftet er überhaupt nicht; darüber hinaus kommt dem Gericht ein Mäßigungsrecht zu.