Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Regelt die Haftung der Dienstnehmer, die im Zuge ihrer Tätigkeit dem Dienstgeber oder einem Dritten Schaden zufügen. Die Haftung des Dienstnehmers ist dabei wesentlich eingeschränkt: Für entschuldbare Fehlleistungen haftet er überhaupt nicht; darüber hinaus kommt dem Gericht ein Mäßigungsrecht zu.
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zuletzt aktualisiert: 19.03.2010
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Autor(en): rechteinfach

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