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Besorgungsgehilfe
Besorgungsgehilfe
Liegt zwischen Geschäftsherrn und Geschädigten kein Vertrags- oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis vor, haftet dieser für seinen Gehilfen nur, wenn dieser untüchtig oder wissentlich gefährlich ist.
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zuletzt aktualisiert: 19.03.2010
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Autor(en): rechteinfach
siehe auch:
Erfüllungsgehilfe