Besitz
Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. Besitz setzt demnach Innehabung und Besitzwillen voraus.
Sachbesitz liegt vor, wenn jemand eine körperliche Sache mit dem Wille innehat, sie als die seinige zu behalten. Rechtsbesitz ist die Ausübung eines besitzfähigen Rechtes mit dem Willen, es als das eigene zu haben.