Bescheid (AVG)

Bescheid (AVG)

Der Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher,  im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt. Der Bescheid im AVG (Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz) ist in den §§ 58-62 AVG geregelt. Ein Bescheid muss ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sein, das Datum, die Behörde, von der der Bescheid stammt, den Spruch mit Bezeichnung des Bescheidadressaten, und eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterschrift enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (§ 58 AVG). 

Bescheide kann man nach dem Inhalt in materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Bescheide, nach den konkreten Rechtsfolgen in Leistungs-, Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbescheide unterteilen.

Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden (§ 62 AVG). Sofern der Bescheid mündlich erlassen wird, müssen Inhalt und Verkündung aber schriftlich beurkundet werden. Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen. 

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zuletzt aktualisiert: 12.07.2011
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Autor(en): rechteinfach

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