Bauwerkehaftung

Bauwerkehaftung

Der Besitzer eines Bauwerks haftet für Schäden, die durch Einsturz des Gebäudes oder herabfallende Teile entstanden sind, es sei denn, er beweist, dass er entsprechende Vorkehrungen zur Abwendung des Schadens getroffen hat. Rechtliche Grundlage ist § 1319 ABGB.

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zuletzt aktualisiert: 15.07.2011
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Autor(en): rechteinfach

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