Die Aufsandungserklärung, geregelt in § 32 Abs.1 lit. b Grundbuchgesetz (GBG), ist die notariell oder gerichtlich beglaubigte, Erklärung einer Person, dass sie in die grundbücherliche Eintragung einer vertraglichen Änderung ihrer Rechte einwilligt. Die Aufsandungserklärung wird von der Person abgegeben, deren Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll.
Ohne Aufsandungserklärung mit beglaubigter Unterschrift ist eine Eintragung des Eigentums im Grundbuch nicht möglich. In den meisten Fällen ist die Aufsandungserklärung im Kaufvertrag über die Liegenschaft enthalten