Bewusstes Herbeiführung oder Ausnutzung eines Irrtums. Das arglistige Verhalten kann auch in einem Schweigen liegen, wenn ein Teil in seinem Irrtum befangen ist und der andere zur Aufklärung verpflichtet wäre, statt dessen aber den Irrtum bewusst ausnutzt. § 870 ABGB gewährt den Überlistete ein Anfechtungsrecht, sofern der Irrtum für den Geschäftsabschluss kausal war.