Anzeigepflicht
Behörden sind verpflichtet, strafbare Handlungen die ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangen, anzuzeigen.
Eine Ausnahme kann aber gemacht werden, wenn durch die Anzeige die amtliche Tätigkeit beeinträchtigt würde, etwa weil die Anzeige ein Vertrauensverhältnis stört.
Die
Anzeigepflicht ist im
§ 78 StPO geregelt.