Anbot (Offerte)
Ein Vertragsabschluss kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärung (mindestens) zweier Personen zustande (§ 861 ABGB).
Die einleitenden Willenserklärung heißt Anbot, Angebot oder Offerte. Es handelt sich hiebei um den Vorschlag einen Vertrag
bestimmten Inhalts abzuschließen.
Eine zur Annahme geeignete Offerte liegt unter zwei Voraussetzungen vor:
Sie muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein, und es muss in ihr ein endgültiger Bindungswille
des Antragsstellers zum Ausdruck kommen. Bestimmtheit liegt vor, wenn das Angebot die wesentliche Punkte des
abzuschließenden Vertrages enthält, so dass dieser durch bloße Zustimmung des Annehmende perfekt werden kann. So gehört etwa zum Mindestinhalt einer Kaufvertragsofferte, dass Ware und Preis bestimmt sind.
Zu unterscheiden ist die Offerte vom sogenannten Invitatio ad Offerandum , der Einladung zur Anbotsstellung, bei der kein
Rechtsfolgewillen vorliegt (idR bei Zeitungsinserate, Katalogen, Ausstellung von Waren im Schaufenster).