§406 zpo

Text

§. 406.

Die Verurtheilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urtheilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Alimente kann auch zu Leistungen verurtheilt werden, welche erst nach Erlassung des Urtheiles fällig werden.

Stand: 23.05.2012 

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Info

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 113/1895

Inkrafttretensdatum

01.01.1898