§130 gbg

Text

VIERTES HAUPTSTÜCK.

Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.

ERSTER ABSCHNITT.

Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen.

1. Unzulässige Eintragungen.

§ 130. Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprechend anzuwenden.

Stand: 23.05.2012 

Paragraphensuche


Info

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 39/1955

Inkrafttretensdatum

11.06.1955