§93 ZPO

Text

§. 93.

(1) Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (§. 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.

(2) In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.

Stand: 23.05.2012 

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Info

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Inkrafttretensdatum

01.01.2010