§8 ZPO

Text

§. 8.

(1) Soll wider eine processunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Processhandlung vorgenommen werden, und wäre mit dem Verzuge für den Gegner der processunfähigen Partei Gefahr verbunden, so hat das Processgericht auf dessen Antrag für die processunfähige Partei einen Curator zu bestellen.

(2) Der Curator hat für diese Partei bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren theilzunehmen und, wenn nöthig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.

Stand: 23.05.2012 

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Info

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 113/1895

Inkrafttretensdatum

01.01.1898