Text
§. 79.
Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen ist nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten.
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 222/1929
Inkrafttretensdatum
31.07.1929