Text
§. 75.
Jeder Schriftsatz hat zu enthalten:
1. |
die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes; |
|||||||||
2. |
die Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl sowie die Angabe, ob die Beilagen in Urschrift oder Abschrift angeschlossen sind; |
|||||||||
3. |
die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprocesse aber, wenn nicht die Bestimmung des §. 28 Absatz 1, zur Anwendung kommt, die Unterschrift des Rechtsanwalts. |
|||||||||
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Inkrafttretensdatum
01.03.1919