§64b ZPO

Text

§ 64b. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.

Stand: 22.05.2012 

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Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Inkrafttretensdatum

01.12.2004