§5 ZPO

Text

§. 5.

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.

Stand: 22.05.2012 

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Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 113/1895

Inkrafttretensdatum

01.01.1898