§45 ZPO

Text

§. 45.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Processkosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.

Stand: 22.05.2012 

Paragraphensuche


Info

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Inkrafttretensdatum

01.01.2003