§439 ZPO

Text

§. 439.

(1) An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.

(2) In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 113/1895

Inkrafttretensdatum

01.01.1898