Text
§. 39.
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 113/1895
Inkrafttretensdatum
01.01.1898